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Neue Veröffentlichung: FAQ zu den unternehmerischen Sorgfaltspflichten der EU-Batterie-Verordnung
Am 18. Juli 2025 hat der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2025/1561 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien verabschiedet. Damit verschiebt sich der Beginn der unternehmerischen Sorgfaltspflichten für Wirtschaftsakteure im Rahmen der EU-Batterie-Verordnung um zwei Jahre auf den 18. August 2027. Ursprünglich sollten diese bereits ab dem 18. August 2025 gelten. Gleichzeitig wurde auch die Frist der Europäischen Kommission zur Veröffentlichung entsprechender Leitlinien angepasst und bis zum 26. Juli 2026 verlängert. Ursprünglich war hierfür eine Frist bis zum 18. Februar 2025 vorgesehen.
Die neue Regelung ist Teil des sogenannten Omnibus-IV-Pakets der EU, mit dem bestehende Vorschriften vereinfacht und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie gestärkt werden soll. Die EU-Kommission hat seit Februar 2025 zehn Omnibus-Pakete vorgeschlagen. Ergänzend enthalten sowohl das Omnibus-IV- als auch das Omnibus-VIII-Paket weitere Änderungsvorschläge zur EU-Batterie-Verordnung, insbesondere mit Blick auf die unternehmerischen Sorgfaltspflichten.
Während das Omnibus-VI-Paket unter anderem Vorschläge im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich sowie der Berichterstattung im Kontext unternehmerischer Sorgfaltspflichten enthält, sieht das Omnibus-VIII-Paket ergänzende Änderungen vor, die insbesondere technische Aspekte der EU-Batterie-Verordnung betreffen. Dazu gehören unter anderem Anpassungen der Definition des „Herstellers“ sowie des Umfangs der Kennzeichnungspflichten für Batterien. Diese Änderungen sollen eine eindeutige Interpretation und Umsetzung der Anforderungen der EU-Batterie-Verordnung erleichtern und bestehende Lücken schließen.
Die EU-Batterie-Verordnung
Mit der 2023 verabschiedeten Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG (sog. EU-Batterie-Verordnung) wurde erstmals die gesamte Lieferkette sowie der vollständige Lebenszyklus von Batterien – von der Mine bis zum Recycling – betrachtet. Die EU-Batterie-Verordnung ersetzt die sog. EU-Batterie-Richtlinie (206/66/EG), welche sich vor allem auf die Entsorgung und Wiederverwertung von Batterien fokussierte.
Zentrale Ziele der EU-Batterie-Verordnung sind, den EU-Binnenmarkt zu stärken, die ökologischen und sozialen Risiken in allen Phasen des Lebenszyklus von Batterien zu verringern und eine Kreislaufwirtschaft zu fördern. Um diese Ziele zu erreichen, setzt die EU-Batterie-Verordnung auf unternehmerische Sorgfaltspflichten für Lieferketten von Mineralien, die für Batterien benötigt werden. Dazu gehören Kobalt, Naturgrafit, Lithium und Nickel sowie deren chemische Verbindungen.
Entwicklungspolitisch relevante Inhalte der EU-Batterie-Verordnung
Ab August 2027 sind große Wirtschaftsakteure, die Batterien in der EU in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, sowie das öffentliche Beschaffungswesen verpflichtet, die in der EU-Batterie-Verordnung festgelegten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten für ihre gesamten Batterielieferketten einzuhalten. Konkret bedeutet das u.a. eine Rohstoffstrategie zu erstellen und zu veröffentlichen, ein System aufzubauen, das Transparenz in der Lieferkette kontrolliert und sicherstellt, sowie die Einführung eines Beschwerdemechanismus, der als Frühwarnsystem zur Risikoerkennung dient.
Durch die Verschiebung des Geltungsbeginns erhalten Unternehmen insgesamt mehr Zeit, die Anforderungen umzusetzen.
Gleichzeitig ist es möglich, dass sich der Umfang der Sorgfaltspflichten im Rahmen weiterer EU-Gesetzgebungsverfahren verändert. Die Omnibus-IV- und Omnibus-VIII-Pakete sehen hierzu bereits verschiedene Vorschläge vor, darunter eine mögliche Begrenzung des Anwendungsbereichs der Sorgfaltspflichten auf Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 150 Millionen Euro sowie Erleichterungen bei der Berichterstattung.
Erfahren Sie mehr über die in der EU-Batterie-Verordnung festgelegten unternehmerischen Sorgfaltspflichten in unserem FAQ (Externer Link).
Für Rückfragen zu entwicklungspolitischen Aspekten der unternehmerischen Sorgfaltspflichten der EU-Batterie-Verordnung, wenden Sie sich bitte an rohstoffe@giz.de.
Wir bitten um Verständnis, dass wir darüberhinausgehende Fragen zur EU-Batterie-Verordnung nicht beantworten können.